Tierschutzgerechte Lebendhälterung

Voraussetzung für eine tierschutzgerechte Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher

Beachtung der gesetzlichen Grundlagen:
Tierschutzgesetz, Fischereigesetze der Länder, Tierschutz-Schlachtverordnung, Merkblätter und Ausbildungsunterlagen des DAV und VDSF.

Verwendung des Setzkeschers:

1.
Nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist und wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.

2. Die verwendete Setzkescherkonstruktion und -anordnung muss die Belastung der Fische so gering wie möglich halten:
- ausreichende Länge und Durchmesser
- knotenloses Netzmaterial
- angemessene, möglichst große Maschenweiten
- waagrechte Anordnung
- ausreichende Verankerung und Verspannung
- vollständiges Öffnen der Netzmaschen
- ständig geflutetes Setzkeschervolumen

3. Keine Hälterung von geschützten, untermaßigen, in der Schonzeit gefangenen oder verbotenen Fischarten gem. den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.

5. Die Lebendhälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen, aus dem die Fische gefangen wurden.

6. Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden. Nur untereinander verträgliche Fische sind gemeinsam zu hältern.

7. In den Gewässern mit Schiffsverkehr oder Strömungen sowie bewegten Wasserfahrzeugen ist die Anwendung des Setzkeschers nur zulässig, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist.

8. Die Lebendhälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.

9. Die gehälterten Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

Eine generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung sowie eine verbindliche Gestaltung der Setzkescheranwendung ist nicht möglich.


Wie dürfen Köderfische verwendet werden?
Voraussetzung für eine tierschutzgerechte Anwendung

1.
Da durch das Anbringen eines lebenden Köderfisches an einem Haken ein Schaden zugefügt wird, ist die Verwendung von lebenden Köderfischen nach dem Tierschutzgesetz verboten.

2.
Verwendet werden dürfen nur tote Köderfische. Bei sachgerechter Hälterung können Köderfische lebend mit an das Gewässer genommen werden, dort fachgerecht getötet und als toter Köderfisch verwendet werden.

Vorsicht: Die Hälterung von lebenden Köderfischen ist bei hohen Wassertemperaturen (ca. 20° C ) nur mit Belüftung möglich. In einem 20 Ltr. Eimer können nur sehr wenige Köderfische, mit einer Länge von 10-15cm, gehältert werden.

Merkblatt Setzkescher

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